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§ 16 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände

§ 16.

Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225418

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