vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 116 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

15. Hauptstück

Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen

§ 116.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat radioaktive Abfälle unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.

(2)  Die Sammlung von radioaktiven Abfällen hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.

(3)  Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 32 zu erfolgen.

(4)  Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen für die Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen, insbesondere maximale Lagerzeiten, vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225518

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)