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§ 115 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall

§ 115.

(1)  Fallen Rückstände, die die in § 111 Abs. 4 Z 2 genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.

(2)  Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225517

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