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§ 106 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen

§ 106.

(1)  Für den Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere

  1. 1. Art und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen festzulegen,
  2. 2. Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen sowie
  3. 3. eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen.

(2)  Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als zehn Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert im Kalenderjahr zu erwarten, sind darüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225508

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