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§ 105 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

§ 105.

(1)  Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:

  1. 1. Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
  2. 2. Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
  3. 3. Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
  4. 4. Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
  5. 5. Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.

(2)  Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:

  1. 1. Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.
  2. 2. Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 anzuwenden.

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225507

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