Akkreditierung als Privatuniversität
§ 4.
(1) Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
- 2. Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
- 3. Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
- 4. Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
(2) Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.
(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(4) Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von § 2 ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.
(5) Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
(6) Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40225365
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