Bericht an den Nationalrat
§ 7.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres einen Bericht über die durch Genehmigungen gebundenen Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen nach § 3 vorzulegen. Die jeweils aktuellste Wirkungsevaluierung ist dem jährlichen Bericht beizulegen. Die Berichtspflicht endet mit dem Bericht über das letzte Genehmigungsjahr nach § 6 Abs. 1 und 2.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40257500
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)