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ARTIKEL 28 Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 28

Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle Änderungen werden bei der ICAO und bei dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011226

Dokumentnummer

NOR40224803

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