ARTIKEL 6
Zusätzliche Regelungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse, Investitionen und Kontrolle
Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wenden die Vertragsparteien bei ihren Beschlüssen, die sie gemäß ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Eigentumsverhältnisse, Investitionen und Kontrolle treffen, die Bestimmungen von Anhang 4 an.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20011223
Dokumentnummer
NOR40224516
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