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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2020

ARTIKEL 6

Zusätzliche Regelungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse, Investitionen und Kontrolle

Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wenden die Vertragsparteien bei ihren Beschlüssen, die sie gemäß ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Eigentumsverhältnisse, Investitionen und Kontrolle treffen, die Bestimmungen von Anhang 4 an.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011223

Dokumentnummer

NOR40224516

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