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ARTIKEL 23 Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2020

ARTIKEL 23

Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Eine derartige Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übersenden. Das Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung der Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Notifizierung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Vertragsparteien wieder zurückgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011223

Dokumentnummer

NOR40224533

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