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§ 3 ETV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2020

Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

§ 3.

(1) In Anhang I gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge.

(2) In Anhang II werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden im Folgenden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.

(3) Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik. Die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für nationale elektrotechnische Normen lautet OVE. Die gemäß Abs. 2 kundgemachten elektrotechnischen Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9,https://www.ove.at/webshop , erhältlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011222

Dokumentnummer

NOR40224498

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