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§ 2 KIG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Zweckzuschüsse

§ 2.

(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:

  1. 1. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
  2. 2. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
  3. 3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
  4. 4. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
  5. 5. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen) in den Ortskernen);
  6. 6. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
  7. 7. Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
  8. 8. Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
  9. 9. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung;
  10. 10. Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeinde-eigenen Flächen.
  11. 11. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
  12. 12. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
  13. 13. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.
  14. 14. Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
  15. 15. Sanierung von Gemeindestraßen.
  16. 16. Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege
  17. 17. Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen.
  18. 18. Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022. Pro Gemeinde können höchstens 3% der, der Gemeinde maximal zustehenden Förderung, für Kinderbetreuung verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.

(4) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,

  1. 1. mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 begonnen wird, oder
  2. 2. mit denen zwar ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.

(5) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.

(6) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 vorliegen.

(7) Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.

(8) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Abs. 7 wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.

Schlagworte

Wasserversorgungseinrichtung, Radverkehrsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40236288

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