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§ 6 Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Fachkunde

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der Messtechnik,
  2. 2. Messverfahren und Messmittel,
  3. 3. Messtrategien,
  4. 4. Prüfen von Messdaten auf Plausibilität,
  5. 5. Darstellen und Interpretieren von Daten und Messergebnissen (zB Fehlerquellen).

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011203

Dokumentnummer

NOR40224168

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