Wiederholungsprüfung
§ 10.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20011203
Dokumentnummer
NOR40224172
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)