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§ 52 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Verordnungsermächtigung

§ 52.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen hinsichtlich Standortauswahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Forschungsreaktoren festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
  2. 2. Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 sowie der Notfallübungen,
  3. 3. Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß § 48 Abs. 2 Z 2,
  4. 4. Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung von Beauftragten für nukleare Sicherheit, von Personen der Reaktorbetriebsleitung und von Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateuren,
  5. 5. Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit,
  6. 6. Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß § 49 Abs. 3,
  7. 7. Bestimmungen hinsichtlich der periodischen Sicherheitsüberprüfungen sowie
  8. 8. Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Schlagworte

Ausbildung, Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223945

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