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§ 41 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen

§ 41.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für ein Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu sorgen.

Schlagworte

Meldesystem

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223933

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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