Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
§ 24.
Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223916
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