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§ 23 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

3. Abschnitt

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien Betroffene Tätigkeitsbereiche

§ 23.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223915

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