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§ 128 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Ermächtigung von Dosismessstellen

§ 128.

(1)  Dosismessstellen für die Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2)  Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine Zulassung gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, oder eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30.

(3)  Eine Aufhebung der Zulassung bzw. eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Dosismessstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4)  Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Zulassung aufgehoben bzw. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
  2. 2. die Dosismessstelle die gemäß § 72 Z 4 und 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224021

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