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§ 115 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

§ 115.

(1)  Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in § 114 genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß § 114 Abs. 2 resultiert.

(2)  Eine ärztliche Untersuchung im Sinne von § 69 Abs. 3 hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine der in Abs. 1 genannten Personen einer Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war.

(3)  Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 2 sind zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224008

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