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§ 7 CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 7.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223307