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§ 8 CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und

  1. 1. im Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen
  2. 2. im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen

zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223308

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