Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 8.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und
- 1. im Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen
- 2. im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen
zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223308
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