Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14h.
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40227487
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)