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§ 7 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Pflichten der Eigentümer

§ 7.

(1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten.

(2) Seebrief (§ 2 Z 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223189

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