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§ 5 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Vermessung

§ 5.

(1) Für Jachten ist ein Messbrief gemäßAnlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(2) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.

(3) Im Messbrief sind darüber hinaus die zulässigen Fahrtbereiche und die höchstzulässige Personenzahl an Bord anzugeben. Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild oder Handbuch für den Eigner) gemäß der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223187

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