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§ 19 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

3. Hauptstück

Prüferinnen und Prüfer Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 19.

(1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 zu entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:

  1. 1. Für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
  2. 2. für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
  3. 3. für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. Kenntnis der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie des Prüfungsmaterials in Zusammenhang mit dieser Verordnung und Internationalen Zertifikaten für das Führen von Jachten;
  5. 5. 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen. Die Prüfungstätigkeit begründet derartige Bordtage.

Schlagworte

Motorantrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223201

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