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Artikel 40 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 40

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Jänner 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als „Gemeinsame Ausführungsordnung“ bezeichnet).

(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]

  1. a) Ungeachtet des Absatzes 1
  1. i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. Februar 2020 eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 entsprechend;
  2. ii) gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, der vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro gesandt worden ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 5bis, 20bis Absatz 3, 24 Absatz 8, 27bis oder 27ter entsprechend;
  3. iii) wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach den Regeln 11, 12, 13, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5, 26 oder 27bis Absatz 3 Buchstabe a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach den Regeln 15, 20bis Absatz 3 Buchstabe b, 24 Absatz 6, 27 Absatz 1 Buchstaben b und c oder 27bis Absatz 4 Buchstabe b der Gemeinsamen Ausführungsordnung;
  4. iv) gilt eine Mitteilung nach Artikel 4bis Absatz 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 6 oder Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls oder nach den Regeln 21bis, 23 oder 34 Absatz 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 17 Absatz 4, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 21bis Absatz 4, 22 Absatz 2, 23 Absatz 2 oder 34 Absatz 3 Buchstabe d entsprechend;
  5. v) gilt eine Mitteilung, eine Benachrichtigung, eine Erklärung oder rechtskräftige Entscheidung nach den Regeln 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Absatz 5, 23bis oder 27 Absätze 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 16 Absatz 2, 18bis Absatz 2, 18ter Absatz 5, 20 Absatz 3, 20bis Absatz 5 Buchstabe d, 23bis Absatz 3 oder 27 Absatz 4 Buchstaben d und e oder Absatz 5 Buchstaben d und e entsprechend.
  1. b) Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 34 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. Februar 2020 gültigen Gebühren.
  2. c) Eine Mitteilung nach den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 von der Behörde einer Vertragspartei an das Internationale Büro übersandt worden ist, hat weiterhin die Wirkungen in Übereinstimmung mit den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6.
  3. d) [aufgehoben]

(3) [aufgehoben]

(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]

  1. a) Regel 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Sinne der Regel 1 Ziffer viii der Gemeinsamen Ausführungsordnung sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,
  1. i) die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung oder
  2. ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und
  3. iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.
  1. b) Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Gemeinsamen Ausführungsordnung als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.

(5) [aufgehoben]

(6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Wenn, an dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Absatz 1 oder Regel 27ter Absatz 2 Buchstabe a nicht mit dem nationalen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar ist, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

(7) [Übergangsbestimmung in Bezug auf teilweise Ersetzung] Keine Behörde ist verpflichtet, die Regel 21 Absatz 3 Buchstabe d, zweiter Satz vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.

(8) [Übergangsbestimmung in Bezug auf Regel 17 Absatz 2 Ziffern v und vii und Absatz 3 sowie Regel 18 Absatz 1 Buchstabe e] Die Vertragsparteien können Regel 17 Absatz 2 Ziffern v und vii und Absatz 3 sowie Regel 18 Absatz 1 Buchstabe e in der am 1. November 2021 geltenden Fassung bis zum 1. Februar 2025 oder bis zu einem späteren Datum anwenden, vorausgesetzt, die betreffende Vertragspartei übermittelt vor dem 1. Februar 2025 beziehungsweise vor dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, je nachdem, welches Datum später ist, eine Mitteilung an das Internationale Büro. Die Vertragspartei kann diese Mitteilung danach jederzeit zurücknehmen1.

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1 Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass Vertragsparteien in der Mitteilung nicht das Datum angeben müssen, von dem an sie Regel 17 Absatz 2 Ziffern v und vii und Regel 18 Absatz 1 Buchstabe e in der am 1. November 2023 geltenden Fassung anwenden werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40265166

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