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Artikel 39 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Artikel 39

Kapitel 9 Verschiedenes Regel 39

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei („Vorgängervertragspartei“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung eingereicht, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so ist eine internationale Registrierung, die an dem nach Absatz 2 festgesetzten Datum in der Vorgängervertragspartei wirksam war, im Nachfolgestaat wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. i) Einreichung, eines Gesuchs um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Inhabers der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro und
  2. ii) innerhalb derselben Frist Zahlung an das Internationale Büro der unter Nummer 10.1 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr für das Internationale Büro und der unter Nummer 10.2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die vom Internationalen Büro an den Nachfolgestaat überwiesen wird.

Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; es darf nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

Hinsichtlich einer internationalen Registrierung, zu der die Behörde des Nachfolgestaats eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten hat, kann diese Behörde den Schutz nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b, oder c des Protokolls genannte maßgebliche Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat Anwendung, der beim Generaldirektor eine Erklärung eingereicht hat, nach der er die Rechtspersönlichkeit einer Vertragspartei fortsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40246985

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