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Artikel 11 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 11

Regel 11

Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

(1) [aufgehoben]

(2) [Vom Hinterleger zu behebende Mängel]

  1. a) Enthält das internationale Gesuch nach Auffassung des Internationalen Büros andere als die in den Absätzen 3, 4 und 6 und in den Regeln 12 und 13 genannten Mängel, so teilt es dem Hinterleger den Mangel mit und benachrichtigt gleichzeitig die Ursprungsbehörde.
  2. b) Diese Mängel können vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig den Hinterleger und die Ursprungsbehörde.

(3) [Vom Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

  1. a) Sind ungeachtet des Absatzes 2 die nach Regel 10 zu entrichtenden Gebühren von der Ursprungsbehörde an das Internationale Büro entrichtet worden und liegt der eingegangene Gebührenbetrag nach Auffassung des Internationalen Büros unter dem erforderlichen Betrag, so teilt es dies gleichzeitig der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger mit. Der Fehlbetrag wird in der Mitteilung angegeben.
  2. b) Der Fehlbetrag kann von der Ursprungsbehörde oder vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird der Fehlbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum entrichtet, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

(4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

  1. a) Wenn das Internationale Büro
  1. i) feststellt, dass das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt eingereicht worden ist,
  2. ii) feststellt, dass das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 genannten Mängel aufweist,
  3. iii) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die Berechtigung des Hinterlegers zur Einreichung eines internationalen Gesuchs beziehen,
  4. iv) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel in Bezug auf die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe d genannte Erklärung der Ursprungsbehörde aufweist,
  5. v) [aufgehoben]
  6. vi) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist, oder
  7. vii) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung enthält, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
  1. b) Mängel dieser Art können von der Ursprungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro ihn mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

(5) [Erstattung von Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(6) [Weiterer Mangel in Bezug auf die Benennung einer Vertragspartei]

  1. a) Geht ein internationales Gesuch nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der Ursprungsbehörde ein und ist das Internationale Büro der Auffassung, dass eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so teilt das Internationale Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit.
  2. b) Die Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke gilt als zusammen mit dem internationalen Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung beim Internationalen Büro innerhalb des unter Buchstabe a genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht.
  3. c) Das internationale Gesuch gilt als ohne die Benennung einer Vertragspartei hinterlegt, für welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Buchstabe b genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr und weist darauf hin, dass die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung beigefügt ist.

(7) [Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird] Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222381

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