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§ 5 C-HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte

§ 5.

In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011109

Dokumentnummer

NOR40222353

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