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§ 4 C-HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften

§ 4.

Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.

Schlagworte

Studienbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011109

Dokumentnummer

NOR40222352

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