Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen
§ 5.
Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
20011091
Dokumentnummer
NOR40221658
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