Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verwaltungsassistent bzw. Verwaltungsassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011061
Dokumentnummer
NOR40221208
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