Gegenstand „Wirtschaftliche Kompetenz“
§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- 1. eine branchenspezifische Preiskalkulation für ein Menü zu erstellen,
- 2. einen Wareneinsatz für ein Getränk zu berechnen,
- 3. Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kassabuchs aufzuzeichnen,
- 4. Belege für die weitere buchhalterische Bearbeitung vorzubereiten.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20011056
Dokumentnummer
NOR40262817
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