Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“
§ 8.
(1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- 1. die Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen,
- 2. Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben,
- 3. korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20011056
Dokumentnummer
NOR40262816
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)