Theoretische Prüfung
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Berufliche Basiskompetenzen“, „Servicemanagement und Warenwirtschaft“, „Serviertechniken und Gästebetreuung“ und „Wirtschaftliche Kompetenz“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20011056
Dokumentnummer
NOR40262813
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