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§ 14 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Wiederholungsprüfung

§ 14.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011056

Dokumentnummer

NOR40262822

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