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§ 1 Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann bzw. Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011053

Dokumentnummer

NOR40221168

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