Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann bzw. Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011053
Dokumentnummer
NOR40221168
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)