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§ 1 Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Personaldienstleistung

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Personaldienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011043

Dokumentnummer

NOR40221117

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