Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
§ 0
Vbg. Verordnung über die Gemeindevermittlungsämter
Kurztitel
Vbg. Verordnung über die Gemeindevermittlungsämter
Kundmachungsorgan
LGBlVbg. Nr. 27/1910 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Langtitel
Verordnung der Minister des Innern und der Justiz über die Gemeindevermittlungsämter
StF: LGBlVbg. Nr. 27/1910
Änderung
BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels III, Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, LGBl.Nr. 59, wird verordnet, dass die zuständigen politischen Behörden den Beginn der Wirksamkeit der in Vorarlberg gemäß dem Gesetze vom 15. September 1909, LGBl.Nr. 158, errichteten Gemeindevermittlungsämter sowie die Namen und den Stand der gewählten Vertrauensmänner, ferner jeden Wechsel in deren Person dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel das Gemeindevermittlungsamt seinen Sitz hat, mitzuteilen haben. Ebenso ist diesem Gerichte der jeweilige Amtssitz des Vermittlungsamtes (§ 3 Abs. 3 des Landesgesetzes) bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011035
Dokumentnummer
NOR40221076
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