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§ 5 Vermarktung von Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2020

Strafbestimmungen

§ 5.

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,
  2. 2. ein anderes als in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  4. 4. entgegen Art 10 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
  5. 5. entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
  6. 6. entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
  7. 7. entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,
  8. 8. entgegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20010888

Dokumentnummer

NOR40220397

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