Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen
§ 9.
(1) Voraussetzung für die Nominierung von Kapazitäten an Ein- oder Ausspeisepunkten im Marktgebiet ist die rechtzeitige Zuordnung der an diesen Punkten gebuchten Kapazitäten zu Bilanzgruppen. Die gesamten gebuchten Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten an den Marktgebietsgrenzen werden vom Netzbenutzer gegenüber dem Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen diesen abgeschlossenen Ein- bzw. Ausspeisevertrages unter Angabe der Identifikationsnummer der Bilanzgruppe zugeordnet. Der Netzbenutzer kann gebuchte Kapazitäten ihrer Höhe nach aufteilen und diese Teile unterschiedlichen Bilanzgruppen sowie unterschiedlichen Sub-Bilanzkonten zuordnen. Der Netzbenutzer muss gemäß § 19 Abs. 2 Bilanzgruppenverantwortlicher oder unmittelbares Bilanzgruppenmitglied jener Bilanzgruppe sein, der er Kapazität zuordnet.
(2) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Tages-Standardkapazitätsprodukte und untertägige Standardkapazitätsprodukte gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.
(3) Für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a GSNE-VO 2013 durch den Fernleitungsnetzbetreiber an den Netzbenutzer kann jedes Bilanzgruppenmitglied seine Nominierungen für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt einem Sub-Bilanzkonto jener Bilanzgruppe zuzuordnen, dessen Mitglied er ist. Erfolgt diese Zuordnung nicht, verrechnet der Fernleitungsnetzbetreiber das mengenbasierte Entgelt anteilig im Verhältnis der in diese Bilanzgruppe eingebrachten Kapazitäten an die jeweiligen Netzbenutzer.
Schlagworte
Einspeisepunkt, Einspeisevertrag
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40244091
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