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§ 10 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Sonderregelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz

§ 10.

(1) § 5 bis § 9 sowie § 16 und § 17 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktions- sowie Erzeugungsanlagen. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, MVGM oder vom Erzeuger erneuerbarer Gase zu buchen.

(2) Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten §§ 11 und 12 sinngemäß.

Schlagworte

Produktionsanlage

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220329

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