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§ 33 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus

§ 33.

(1) Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw. zweiten Clearings gemäß § 24. Die gegenständliche Informationsbereitstellung und die Transparenzinformationen gemäß § 34 sind dabei möglichst umfassend zu integrieren. Die unterschiedlichen Qualitäten der zugrundeliegenden Informationen sind dabei durch eine entsprechend differenzierte Informationsbereitstellung zu reflektieren. Eine ergänzende Informationsbereitstellung für Versorger ist vorzusehen.

(2) Vorläufige Informationen zum untertägigen Bilanzgruppenstatus bezogen auf den Gastag werden innerhalb eines jeweiligen Gastages stündlich bereitgestellt. Diese basieren auf

  1. 1. den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf Basis der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 10 Z 3;
  2. 2. den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis vorläufiger Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 3, 4 und 9;
  3. 3. den gemäß § 32 Abs. 10 Z 5 näherungsweise berechneten, vorläufigen Allokationsdaten der Bilanzgruppe für Ausspeisungen an Endverbraucher;
  4. 4. der SLP-Verbrauchsprognose für die Bilanzgruppe gemäß § 32 Abs. 10 Z 4.

(3) Aktualisierte Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden auf Basis entsprechend aktualisierter Allokationsdaten täglich am Folgetag bereitgestellt. Diese basieren auf

  1. 1. den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;
  2. 2. den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis aktualisierter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6, Abs. 9 Z 5 und 9 sowie Abs. 10 Z 7.

(4) Für die monatliche Abrechnung (erstes Clearing) gemäß § 24 Abs. 2 relevanten Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden nach Ablauf des Monats und Vorliegen abrechnungsrelevanter Allokationsdaten bereitgestellt. Diese basieren auf

  1. 1. den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;
  2. 2. den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis abrechnungsrelevanter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 6, 7 und 9.

(5) Für das zweite Clearing gemäß § 24 Abs. 3 werden relevante Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag gemäß Clearingkalender und Vorliegen tatsächlicher finaler Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 8 bereitgestellt. Ergänzend sind dabei allfällige Nachverrechnungen gemäß § 24 Abs. 6 zu berücksichtigen.

(6) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 bis 5 stellt der MVGM diese Information den Bilanzgruppenverantwortlichen und Versorgern auf deren Wunsch auch im Wege einer automationsunterstützten, elektronischen Datenübertragung zur Verfügung. Dafür gilt § 35 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40238004

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