Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).
5. Abschnitt
Informationsbereitstellung und Transparenz Informationsflüsse zwischen Marktteilnehmern
§ 32.
(1) Marktteilnehmer sind verpflichtet, die für sie relevanten Informationsflüsse zeitgerecht abzuwickeln.
(2) Eine allfällige Detailierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer erfolgt im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß § 22 E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer. Dabei sind die in § 35 spezifizierten Formate und Prozesse zu verwenden.
(3) Die Datenbereitstellung des Bilanzgruppenverantwortlichen je Bilanzgruppe beinhaltet insbesondere in Form von Stundenzeitreihen
- 1. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber bzw. für Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze an den MVGM;
- 1a. die Übermittlung der einzelnen Sub-Bilanzkonten zugeordneten Nominierung des jeweiligen Bilanzgruppenmitglieds für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a GSNE-VO 2013;
- 2. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen an das jeweilige Speicherunternehmen;
- 3. die Übermittlung der Nominierung für Einspeisemengen aus Erdgas-Produktionsanlagen an den jeweiligen Produzenten;
- 4. die Übermittlung von Handelsnominierungen an den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
- 5. die Übermittlung von Großabnehmerfahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h je Zählpunkt vereinbart haben, an den MVGM. Diese werden primär für Zwecke der Netzsteuerung benötigt und sind daher disaggregiert pro Endverbraucher auszuweisen;
- 6. die Übermittlung von Fahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt und gemäß § 21 Abs. 6 das stündliche Profil der Messwerte als bilanzierungsrelevante Allokation vereinbart haben, je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt an den MVGM.
(4) Die Datenbereitstellung des Versorgers beinhaltet insbesondere
- 1. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten SLP-Kunden unter Berücksichtigung von Abs. 10 Z 4;
- 2. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten leistungsgemessenen Kunden in Summe und als Stundenzeitreihe und dessen zeitgerechte Übermittlung an seinen Bilanzgruppenverantwortlichen.
(5) Die Datenbereitstellung der Fernleitungsnetzbetreiber beinhaltet insbesondere
- 1. die Übermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Fernleitungsnetz je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 2. die Übermittlung von stündlichen Informationen über den für das Marktgebiet gemäß § 27 Abs. 4 nutzbaren Netzpuffervolumens der Fernleitungen an den MVGM;
- 3. die Übermittlung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes auf täglicher Basis an den MVGM;
- 4. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß § 26 relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an angrenzende Verteilernetzbetreiber und an den MVGM, soweit erforderlich, die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 5. die laufende Übermittlung von stündlichen Brennwert-Messdaten an den MVGM zum Zwecke der laufenden Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 in erforderlicher Granularität und Taktung;
- 6. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Fernleitungsnetz sowie die Ausspeisung an Endverbraucher aus dem Fernleitungsnetz gelten die Vorgaben für Verteilernetzbetreiber zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Abs. 9 Z 3, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Abs. 9 Z 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokation gemäß Abs. 9 Z 6 sinngemäß auch für Fernleitungsnetzbetreiber;
- 7. die Übermittlung von online gemessenen Durchfluss- und Druckwerten pro Grenzkopplungspunkt des Marktgebietes an den MVGM.
(6) Die Datenbereitstellung der Speicherunternehmen beinhaltet insbesondere
- 1. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw. Ausspeichermengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 2. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw. Ausspeichermengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Ein- und Ausspeisepunkt der Speicheranlagen, an den MVGM für Speicheranlagen im Verteilergebiet bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber für Speicheranlagen im Fernleitungsnetz;
- 3. die Übermittlung der Informationen über die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität sowie über das Arbeitsgasvolumen je Speicheranlage auf täglicher Basis an den MVGM;
- 4. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.
(7) Die Datenbereitstellung der Produzenten von Erdgas beinhaltet insbesondere
- 1. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 2. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Einspeisepunkt der Produktionsanlage an den MVGM;
- 3. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Produktionsanlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.
(8) Die Datenbereitstellung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beinhaltet insbesondere die Übermittlung der allokierten, saldierten Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(9) Die Datenbereitstellung der Verteilernetzbetreiber beinhaltet insbesondere
- 1. die Information über die den Endverbrauchern in seiner Bilanzgruppe zugeordneten standardisierten Lastprofile, die dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen ist;
- 2. die Übermittlung der für die SLP-Verbrauchsprognosen gemäß § 36 sowie für die Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil erforderlichen Basisdaten an den MVGM für die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen durch den MVGM;
- 3. die stündliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h, je Zählpunkt in Form von Stundenzeitreihen an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;
- 4. die unverzügliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, deren Messwerte online zur Verfügung stehen, je Zählpunkt und unter Angabe des jeweiligen Versorgers an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;
- 5. die tägliche Übermittlung von aktualisierten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit Lastprofilzähler je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
- 6. die monatliche Übermittlung von gemäß § 24 Abs. 2 abrechnungsrelevanten Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
- 7. die monatliche Übermittlung von gemäß § 24 Abs. 2 abrechnungsrelevanten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 8. die Übermittlung von gemäß § 24 Abs. 3 abrechnungsrelevanten, finalen Allokationen gemäß Z 6 und 7, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 9. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Verteilernetz gelten die Vorgaben zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Z 3, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Z 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokationen gemäß Z 6 und Z 8 sinngemäß je Einspeisepunkt an Bilanzgruppenverantwortliche, an den MVGM sowie an die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 10. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß § 26 relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM die Bilanzierungsstelle und, soweit erforderlich, angrenzende Verteilernetzbetreiber, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 11. die Übermittlung aller für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 erforderlichen Informationen wie insbesondere Brennwertmessungen im jeweiligen Netzbereich eines Verteilernetzbetreibers, Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM;
- (Anm.: Z 12 tritt nie in Kraft und wurde aufgehoben durch Z 9, BGBl. II Nr. 270/2023)
(10) Die Datenbereitstellung des MVGMs beinhaltet insbesondere
- 1. die zeitnahe Bekanntgabe von Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 an die Bilanzierungsstelle;
- 2. die Bereitstellung einer Liste der registrierten Versorger und Bilanzgruppen sowie deren zugehörigen Bilanzgruppen bzw. Bilanzgruppenverantwortlichen bei Änderungen in der Liste an die Bilanzierungsstelle;
- 3. die Ermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze auf Basis der Nominierungen gemäß Abs. 3 Z 1 je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 4. die Bereitstellung der je Versorger aggregierten SLP-Verbrauchsprognosen gemäß § 36 in Form von Stundenzeitreihen an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und den jeweiligen Versorger;
- 5. die näherungsweise Berechnung von vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung kleiner gleich 10.000 kWh/h je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an den jeweiligen Versorger;
- 6. die durchgängige, laufende Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Anlage 1 GWG 2011 unter Berücksichtigung sämtlicher, vorliegender Messwerte von Ein-/Ausspeisungen, Brennwertmessungen sowie Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes und unmittelbare Übermittlung der Ergebnisse insbesondere für Netzkopplungs-, Mess- und Abzweigpunkte an die Verteilernetzbetreiber sowie den Vergleich der Simulationsergebnisse mit von Verteilernetzbetreibern vorgegebenen Werten mit entsprechender Interpretation der Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt IV und Informationsbereitstellung an die Verteilernetzbetreiber in erforderlicher Granularität und Taktung;
- 7. die tägliche Ermittlung von aktualisierten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil als Aggregat je Versorger für den Zweck der Bereitstellung in Form von Stundenzeitreihen an den jeweiligen Versorger sowie die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;
- 8. die Übermittlung von Nominierungen der Netzkopplungspunkte Fernleitung/Verteilergebiet an die Fernleitungsnetzbetreiber.
(11) Die Datenbereitstellung der Bilanzierungsstelle beinhaltet insbesondere
- 1. die Übermittlung der standardisierten Lastprofile an die Verteilernetzbetreiber und an den MVGM;
- 2. die tägliche Übermittlung jener aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe an den MVGM, die dieser für die Informationsbereitstellung gemäß §§ 33 und 34 benötigt, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt. Bilanzierungsstelle und MVGM haben durch entsprechende Koordination auf eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Bereitstellung dieser Daten hinzuwirken;
- 3. die tägliche Übermittlung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Bilanzierungsumlage und des Stands des Neutralitätskontos gemäß § 25 jeweils für den Vortag an den MVGM.
(12) Die Datenbereitstellung des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds beinhaltet insbesondere die Übermittlung von Daten gemäß § 19 Abs. 4 Z 1.
Schlagworte
Einspeisemenge, Einspeisepunkt, Einspeisung, Druckflusswert, Einspeisenominierung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40255690
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