Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).
Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit
§ 31a.
(1) Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 , ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in § 28 Abs. 2 Z 1 festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt
- 1. bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
- 2. bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(2) Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß § 33 Abs. 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.
(3) Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß § 18a GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40255688
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)