Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Anlage 3: Ein-/Ausspeisepunkte
Als Ein-/Ausspeisepunkte gelten alle physischen Ein- und Ausspeisepunkte in das Netz des jeweiligen Marktgebietes.
Die Ausspeisepunkte von den Fernleitungen in das Verteilergebiet werden zentral vom MVGM verwaltet und somit virtuell als ein Ausspeisepunkt behandelt. Die Ein-/Ausspeisepunkte werden vom MVGM nach Konsultation der Regulierungsbehörde auf der Online-Plattform veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220369
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