Pauschalbeitrag
§ 1.
Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
20010884
Dokumentnummer
NOR40220281
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