vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Frauenförderungsplan BMNT 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2020

Aus- und Weiterbildung für Bedienstete der Dienststellen

§ 24.

(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind vermehrt auch in den Bundesländern Kursangebote für Bedienstete der Dienststellen vorzusehen.

(2) Bediensteten der Dienststellen ist die Teilnahme an Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 22 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220124

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte